Die Palette der Versicherungsprodukte ist umfangreich und vielseitig. Insbesondere bei Konzepten, welche gleichartig klingen oder gleichartige Risiken abdecken, kann dies Verwirrung stiften. Die Begriffe „Betriebsschließungsversicherung“ und „Betriebsunterbrechungsversicherung“ wurden insbesondere in der Corona-Pandemie häufig miteinander verwechselt. Wir bringen Licht ins Dunkel.
Betriebsschließung durch behördliche Auflage
Die Betriebsschließungsversicherung steht schon seit Monaten im Fokus. Es wird darüber debattiert, ob die Policen auch Schäden abdecken, welche aufgrund der behördlichen Auflagen entstanden sind. Unzählige Branchen und Unternehmen waren davon betroffen und standen monatelang still – einige tun es noch immer – während sämtliche Fixkosten, wie Gehälter, Mieten oder Versicherungen weiterliefen. In den meisten Betrieben erfolgten die Schließungen lediglich als Vorsichtsmaßnahme seitens der Behörden, obwohl nur in wenigen Fällen ein Corona-Fall aufgetreten war. Für die komplette Versicherungsbranche ist dies ein absoluter Sonderfall, wobei erst die zahlreichen Gerichtsverfahren, Klarheit hinsichtlich der Leistungspflicht bringen werden.
Betriebsschließungsversicherung auch ohne Corona
Was eigentlich hinter der Betriebsschließungsversicherung steckt, soll anhand eines Beispiels erläutert werden: Ein Restaurant muss aufgrund behördlicher Anordnung für einige Wochen schließen. Im Normalfall hat sich somit direkt im Betreib ein versichertes Risiko verwirklicht. Das Restaurant muss aufgrund von Ungezieferbefall entseucht und desinfiziert werden. Während dieser Zeit steht der Betrieb still und es entstehen Kosten. Diesen Kosten werden dann durch den Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und Haftzeit ersetzt. Besonders geeignet ist die Betriebsschließungsversicherung für Unternehmen der Lebensmittelbranche – egal ob gastronomische Betriebe, Händler oder Zulieferer. Sorgfalt und Sauberkeit sind das A und O und die Gesundheitsämter überwachen dies ganz genau. Grundsätzlich sind Betriebsschließungsversicherungen recht günstig zu haben, wobei einige Versicherer aufgrund der unklaren Rechtslage derzeit keine neuen Verträge zeichnen.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung
Bei der korrekten Absicherung eines Betriebes ist die Betriebsunterbrechungsversicherung nicht wegzudenken. Nach einem Einbruchdiebstahl im Büro oder einem Brand in einer Lagerhalle steht der Geschäftsbetrieb oft für mehrere Tage oder ganz und gar Wochen still. Nicht selten übersteigen die Kosten der Betriebsunterbrechung die des eigentlichen Schadens.
An dieser Stelle springt dann die Betriebsunterbrechungsversicherung ein. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und Haftzeit übernimmt sie dann die anfallenden Kosten (Miete, Gehälter etc.) und den durch Stillstand entgangenen Gewinn des Unternehmens. Entscheidend dabei ist aber, dass dem Betriebsunterbrechungsschaden ein versicherter Sachschaden vorausgegangen ist. Das bedeutet also, dass es sich im Falle einer Corona-bedingten Betriebsunterbrechung nicht um versicherte Gefahren aus dem Geschäftsinhalts- oder industriellen Sachversicherung handelt, da es hierbei um Viren bzw. Erkrankungen geht und diese keinen Sachschaden auslösen können.
Betriebsausfall als Besonderheit
In gewisser Weise kann aber die Betriebsausfallversicherung diese entstehende Lücke schließen, denn wenn der Betreib stillsteht, so leistet sie in verschiedenen Fällen für den entgangenen Umsatz. Aber auch hier stellen die allgemeinen Anordnungen und Verfügungen der Corona-Pandemie größtenteils eine Ausnahme dar. Dennoch gibt es viele versicherbare Gefahren, welche zum Stillstand eines Betriebes führen können, wobei der Geschäftsführer oder Inhaber immer den Knackpunkt darstellt. Dieses Deckungskonzept richtet sich dabei überwiegend an Freiberufler, da i.d.R. ohne sie der Betrieb nicht weiterlaufen kann.
Werden diese nämlich beispielsweise aufgrund von Krankheit, Unfall oder ggf. auch durch Quarantäne aus der Bahn geworfen, so leisten die Policen in Abhängigkeit vom Tarif im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und Haftzeit. Auch der Einschluss von Sachschäden im Betrieb ist möglich.