Maklerprovision: Was gilt es ab Dezember 2020 zu beachten?

Ein neues Gesetz, welches ab dem 23.12.2020 in Kraft tritt, wird die künftige Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf einer Immobilie regeln. Die neue Regelung findet insbesondere Anwendung beim Verkauf von Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Was gilt es zu beachten?

Wie die Verteilung der Maklerprovision nun geregelt wird

Rückblick: Am 23.06.2020 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt somit 6 Monate später in Kraft. Anwendung findet dieses Gesetz allerdings nur für Verträge, welche ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.

Das neue Gesetz, welches ab dem 23.12.2020 in Kraft tritt, wird also die künftige Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf einer Immobilie regeln. Die neue Regelung findet insbesondere Anwendung beim Verkauf von Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Somit ist es künftig nicht mehr möglich, dem Käufer die gesamte Maklerprovision aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel soll es also sein, den Käufer einer Wohnimmobilie durch eine Reduktion der Erwerbsnebenkosten zu entlasten.

Wer also einen Immobilienmakler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Provision selbst zahlen – im Regelfall ist das der Verkäufer. Ebenso regelt das neue Gesetz auch, dass der Käufer seinen Teil der Provision erst dann zahlen muss, wenn der Verkäufer seinen Teil gezahlt hat.

Die Ausnahme von der Regel

Aber auch das neue Gesetz sieht Ausnahmen vor: Kapitalanleger, die planen ein Wohn-oder Geschäftshaus zu erwerben, sind von den Änderungen der neuen Reform ausgenommen. Das neue Gesetz findet keine Anwendung auf dieses Immobiliensegment, da es sich hierbei nicht um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Hier obliegt die Provisionsverteilung nach wie vor der Verhandlungsbasis oder den marktüblichen Gepflogenheiten.

Warum es sich aber dennoch lohnt, einen Makler in Anspruch zu nehmen, erläutern wir in unserem nächsten Artikel.

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